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Aktenzeichen VII 289/02

Datum 16.12.1902

Leitsatz Ist bei der Enteignung einer Parzelle, die infolge ihres Zusammenhanges mit dem Restgrundstück als Bauland zu bewerten ist, die Entschädigung lediglich nach dem Durchschnittswert des Quadratmeters, oder nach dem Verhältnis des Wertes des ganzen Grundstücks zu dem des Restgrundstücks zu ermitteln? Anrechnung der Vorteile des Unternehmens auf die Entschädigung?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464035300194

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