zurück

Aktenzeichen II 272/02

Datum 23.12.1902

Leitsatz 1. Was ist unter "unmittelbarer Verbrauch" im Sinne der Befreiungsvorschrift unter Ziff. 3 der Tarifstelle 32 des preußischen Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli 1895 zu verstehen? 2. Ist für die Anwendbarkeit der in derselben Stelle vorgesehenen Befreiungsvorschrift, "daß die Mengen von Sachen im Inlande in dem Betriebe eines der Vertragschließenden erzeugt oder hergestellt sind", erforderlich, daß der Vertragswille auf so erzeugte oder hergestellte Mengen von Sachen gerichtet war, oder daß dieser Befreiungsgrund in der Vertragsurkunde angegeben ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464035350214

Download PDF

zurück