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Aktenzeichen I 263/02

Datum 31.12.1902

Leitsatz 1. Was ist unter "gütlicher Einigung" im Sinne des § 36 der Strandungsordnung vom 17. Mai 1874 zu verstehen? 2. Darf auf Zahlung von Berge- oder Hilfslohn sofort geklagt werden, wenn die Festsetzung der Höhe einem Dritten überlassen, von diesem jedoch abgelehnt worden ist, oder hat auch in solchem Falle zunächst das in §§ 36 flg. der Strandungsordnung angeordnete Verfahren vor den Verwaltungsbehörden stattzufinden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464035380224

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