zurück
Aktenzeichen VI 301/02
Datum 15.01.1903
Leitsatz 1. Durch welche Merkmale unterscheidet sich der "andere verfassungsmäßig berufene Vertreter" des § 31 B.G.B. von der zu einer Verrichtung bestellten Person des § 831? 2. Wie werden diese Merkmale insbesondere bei der Vertretung des Staates als juristischer Person bestimmt? 3. Eigenes Verschulden des verfassungsmäßig berufenen Vertreters neben dem des Angestellten aus vernachlässigter Aufsicht.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464035480276
zurück