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Aktenzeichen II 291/02

Datum 16.01.1903

Leitsatz Kann nach rheinischem Rechte der Gläubiger, dessen Hypothek durch ein Versehen des Grundbuchrichters verspätet eingetragen worden ist, von dem inzwischen eingetragenen Hypothekengläubiger Einräumung des Vorrechts aus dem Rechtsgrunde der ungerechtfertigten Bereicherung verlangen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464035490283

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