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Aktenzeichen VII 363/02
Datum 16.01.1903
Leitsatz Findet die Befreiungsvorschrift unter Ziff. 3 der Tarifstelle 32 des preußischen Stempelsteuergesetzes auch auf die Beurkundung der in Abs. 5 dieser Tarifstelle bezeichneten Rechtsübertragungen Anwendung? Muß der Befreiungsgrund aus der Urkunde selbst ersichtlich sein?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640354A0286
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