Aktenzeichen VI 300/02
Datum 19.01.1903
Leitsatz Kann, wenn ein geschäftsunfähiges Kind infolge seines (objektiv) unvorsichtigen Verhaltens durch einen Straßenbahnwagen verletzt worden ist, und dessen Vater, gestützt auf das Haftpflichtgesetz und nützliche Geschäftsführung, von dem Betriebsunternehmer Ersatz der von ihm aus eigenen Mitteln bestrittenen Heilungskosten fordert, deren Erstattung deshalb abgelehnt werden, weil er durch Vernachlässigung seiner Aufsichtspflicht den Unfall verschuldet habe? Sind die Vorschriften, durch welche den in § 832 B.G.B. bezeichneten Personen eine Aufsichtspflicht auferlegt ist, Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 B.G.B.? Zum Begriff "sonstiges Recht" in § 823 Abs. 1 B.G.B.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640354F0312
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