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Aktenzeichen I 330/03

Datum 07.02.1903

Leitsatz Kann der Bürge die fällige Bürgschaftsschuld durch Aufrechnung auch gegen den Willen des Gläubigers mit der Wirkung tilgen, daß die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn übergeht? Kann sich der demnächst verklagte Hauptschuldner auf den Übergang berufen? Ist für diese Frage der Umstand von Bedeutung, daß über das Vermögen des Gläubigers der Konkurs eröffnet ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464035640403

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