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Aktenzeichen III 363/02

Datum 13.02.1903

Leitsatz Beruht eine Berufungsverhandlung, in der einer der Richter nach Verlesung der Anträge durch die Parteien einen von ihm aus den Akten entworfenen Tatbestand vorträgt, und in der die Parteien, nachdem sie das Vorgetragene als richtige Wiedergabe der Verhandlungen in erster Instanz anerkannt haben, sodann weiter zur Sache verhandeln, auf Verletzung des der Civilprozeßordnung zu grunde liegenden Grundsatzes der mündlichen Parteiverhandlung?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464036030007

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