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Aktenzeichen II 362/02
Datum 20.02.1903
Leitsatz Wird der Eigentumserwerb, wenn eine im Güterstande des gesetzlichen Güterrechts lebende Frau durch Vertrag ohne Einwilligung des Mannes über das Eigentum an beweglichen, zum eingebrachten Gute gehörenden Sachen verfügt (§ 1396 Abs. 1 B.G.B), auch gegenüber Dritten erst durch die Genehmigung des Mannes wirksam, oder hat der Erwerber gegen Dritte schon vor der Genehmigung des Mannes die Eigentumsklagen nach §§ 985. 1004 B.G.B.?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640360D0044
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