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Aktenzeichen V 450/02
Datum 07.03.1903
Leitsatz 1. Kann gegenüber einer Klage auf Auflassung der Beklagte die Feststellung verlangen, daß im Falle des Vollzugs der Auflassung bestimmte, neben dem formgerechten Veräußerungsvertrage getroffene mündliche Vereinbarungen wirksam werden? 2. Ist durch die Vorschriften des Art. 15 preuß. Ausf.-Ges. zum B.G.B. der Widerruf einer in der Grundstücksüberlassung liegenden Schenkung durch den Altenteilsberechtigten wegen groben Undanks des Grundstückserwerbers ausgeschlossen? 3. Können auch Zuwendungen, die nicht reine Schenkung sind, den Charakter einer Ausstattung haben?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640361F0107
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