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Aktenzeichen VII 463/02

Datum 10.03.1903

Leitsatz Darf bei einer Unfallversicherung, nach deren Bedingungen die Versicherungsgesellschaft im Falle des Todes des Versicherten Obduktion der Leiche zu verlangen berechtigt ist, die Exhumierung von den Rechtsnachfolgern des Versicherten dann abgelehnt werden, wenn die Gesellschaft von dem Todesfall rechtzeitig benachrichtigt war, die Erklärung, daß sie Obduktion verlange, aber schuldhaft verzögert und vor deren Eintreffen die Beerdigung stattgefunden hat? Kann ein Verschulden darin gefunden werden, daß die Gesellschaft in ihrem Geschäftsbetriebe Einrichtungen zu treffen unterlassen hat, durch welche eine baldige Erledigung der nach Schluß der Bureaustunden eingehenden Eilsachen ermöglicht wird?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464036230117

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