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Aktenzeichen VI 337/02

Datum 19.03.1903

Leitsatz 1. Begriff der "Dienstbeschädigung" nach § 59 des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871. 2. Wieweit reicht die in Art. 20 des Gesetzes, betr. Einige Abänderungen und Ergänzungen der Militärpensionsgesetze vom 27. Juni 1871 und vom 4. April 1874 2c, vom 22. Mai 1893 aufgestellte Beschränkung der wegen einer Dienstbeschädigung gegen die Militär- oder die Marineverwaltung zu erhebenden Ansprüche?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640362D0157

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