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Aktenzeichen III 440/02
Datum 31.03.1903
Leitsatz Unter welchen Voraussetzungen ist eine Bankfirma als Hinterlegungsstelle im Konkursverfahren anzusehen und für die Einhaltung der Vorschrift in § 137 K.O. haftbar, wonach Quittungen des Verwalters über den Empfang von Geldern von der Hinterlegungsstelle in der Regel zu ihrer Gültigkeit der Mitzeichnung eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses bedürfen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640363B0209
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