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Aktenzeichen VII 495/02

Datum 31.03.1903

Leitsatz Kann in dem Falle, daß ein Kaufmann, welcher sich zur Lieferung gattungsmäßig bestimmter Ware verpflichtet, auch den Kaufpreis empfangen hatte, die Lieferung nicht bewirkt, und statt seiner ein Dritter dieselbe dem Käufer anbietet, ein den letzteren zur Zahlung an den Dritten verpflichtendes Rechtsgeschäft zwischen den beiden dann zustande kommen, wenn das Angebot unter der Bedingung, daß der Käufer zur Zahlung an den Dritten bereit sei, erfolgte, der Dritte für den gegenteiligen Fall den Käufer aufforderte, die Ware zu seiner Verfügung zu halten, der Käufer aber sie für sich verwendete?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640363C0213

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