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Aktenzeichen III 18/03

Datum 17.04.1903

Leitsatz 1. Kann auch nach gemeinem Rechte eine deutschrechtliche gegliederte Personenvereinigung mit beweglichen Anteilen, die nicht eine juristische Person bildet, ein selbständiges Gesellschaftsvermögen besitzen? 2. Können nach dem Rechte des Bürgerlichen Gesetzbuchs schon die Forderungen auf Leistung von Beiträgen zum Gesellschaftsvermögen gehören?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640364E0297

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