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Aktenzeichen V 517/02

Datum 02.05.1903

Leitsatz Wird das Verfahren über die Rechtmäßigkeit einer einstweiligen Verfügung dadurch in der Hauptsache erledigt, daß der Beklagte den Kläger wegen seines Anspruchs befriedigt, und letzterer in die Aufhebung der durch die einstweilige Verfügung angeordneten Maßregel willigt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640365A0345

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