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Aktenzeichen III 453/02

Datum 17.02.1903

Leitsatz Sind unter den nach Art. 81 Einf.-Ges. zum B.G.B. unberührt bleibenden landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Aufrechnung gegen die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten aus dem Amts- oder Dienstverhältnisse abweichend von der Vorschrift des § 394 B.G.B. zulassen, auch allgemeine Grundsätze des früheren Rechtes zu verstehen, nach denen in Ermangelung entgegenstehender Vorschriften die Aufrechnung für zulässig gehalten wurde?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464037010001

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