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Aktenzeichen VII 49/03

Datum 12.05.1903

Leitsatz Kann der Eigentümer, dessen Grundstück durch eine auf Antrag des Eisenbahnfiskus als Unternehmers ergangene vorläufige Planfeststellung berührt wird, wenn das Grundstück in entsprechendem Umfange ohne Durchführung des Enteignungsverfahrens tatsächlich für Eisenbahnzwecke verwendet ist, behufs Festsetzung seiner Entschädigung von dem Unternehmer verlangen, daß dieser bei dem zuständigen Regierungspräsidenten einen Antrag auf Einleitung des Verfahrens der endgültigen Planfeststellung stelle?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464037030007

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