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Aktenzeichen II 14/03

Datum 15.05.1903

Leitsatz 1. Können, wenn im Falle der Auferlegung eines Eides durch bedingtes Endurteil der Schwurpflichtige vor der Rechtskraft des Urteils stirbt oder eidesunfähig wird oder aufhört, gesetzlicher Vertreter zu sein, die Parteien, obschon sie in der Lage sind, nach § 471 Abs. 1 C.P.O. in Ansehung der betreffenden Beweisführung alle Rechte auszuüben, die ihnen vor der Eideszuschiebung zustanden, dennoch Berufung, bezw. Revision gegen das Urteil einlegen und durchführen? 2. Sind in einem solchen Falle diese Rechtsmittel davon abhängig, daß die Beschwerden sich ganz oder teilweise auf andere Punkte als die Beweisfrage erstrecken, oder können die auf die Beweisfrage bezüglichen Beschwerdepunkte auch für sich allein die Grundlage der Entscheidung der Rechtsmittelinstanz bilden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464037050017

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