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Aktenzeichen VI 29/03
Datum 18.05.1903
Leitsatz 1. Inwiefern haftet eine Landgemeinde aus § 823 Abs. 1 B.G.B. wegen Nichtverwahrung einer Brücke? 2. Findet der § 254 B.G.B. auch dann Anwendung, wenn bei der Entstehung des Schadens ein eigenes Verschulden des auf Grund von § 844 oder § 845 B.G.B. ersatzberechtigten Dritten mitgewirkt hat?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464037070024
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