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Aktenzeichen V 127/03
Datum 27.05.1903
Leitsatz 1. Nichtanwendung des § 894 Abs. 1 C.P.O. auf Willenserklärungen, zu deren Abgabe sich eine Partei in einem nach § 794 Abs. 1 Ziff. 1 ebenda vollstreckbaren Vergleiche verpflichtet hat. 2. Fällt die Erzwingung einer Auflassung unter § 887, oder unter § 888 C.P.O.? 3. Gilt die Vorschrift des § 529 Abs. 2 C.P.O. analog für das Beschwerdeverfahren?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640370F0057
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