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Aktenzeichen VI 73/03

Datum 28.05.1903

Leitsatz Sind gegenüber dem § 4 des Gesetzes, betr. die Einführung der Civilprozeßordnung, landesgesetzliche Bestimmungen gültig, nach denen Ansprüche des Fiskus der in dieser Vorschrift bezeichneten Art im Verwaltungszwangsverfahren unter Vorbehalt des Rechtsweges beigetrieben werden dürfen? Zu § 42 Ziff. 2 der preußischen Verordnung vom 26. Dezember 1808.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464037100061

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