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Aktenzeichen I 21/03

Datum 30.05.1903

Leitsatz Ist derjenige, der auf Grund des Beschlusses der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft, daß das Grundkapital um einen bestimmten Betrag erhöht werden solle, unter der Bedingung neue Aktien gezeichnet hat, daß die erfolgte Erhöhung des Grundkapitals bis zu einem bestimmten Tage in das Handelsregister eingetragen werde, an seine Zeichnung gebunden, wenn die Zeichnungen den beschlossenen Betrag nicht erreichen, durch neuen Beschluß die Erhöhung des Grundkapitals um den gezeichneten Betrag beschlossen, und die Erhöhung des Grundkapitals um den gezeichneten Betrag in der in dem Zeichnungsschein bestimmten Frist auf Grund des ersten Beschlusses in das Handelsregister eingetragen ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464037110065

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