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Aktenzeichen I 88/03

Datum 08.06.1903

Leitsatz 1. Ist der Rückversicherer, wenn der Rückversicherte in Konkurs gerät, verpflichtet, wegen eines vor der Eröffnung des Konkurses eingetretenen Schadensfalles die entsprechende Rückversicherungssumme zu ihrer vollen Höhe, und zwar bereits sofort nach Feststellung der von dem Hauptversicherten im Konkurse angemeldeten Forderung, zur Konkursmasse einzuzahlen, oder hat er nur die dem Hauptversicherten zufließende Konkursdividende, und erst nach Auszahlung derselben, zu entrichten? 2. Kann der Rückversicherer sich statt dessen erbieten, die Konkursmasse von ihrer Verbindlichkeit gegen den Hauptversicherten zu befreien?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464037170086

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