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Aktenzeichen VII 92/03
Datum 26.06.1903
Leitsatz Kann durch Landesgesetz eine Zuständigkeit des Reichsgerichts für Beschwerden wegen verzögerter Rechtspflege geschaffen werden? Ist das Reichsgericht, wenn das Oberlandesgericht die Kosten einer an dieses gerichteten solchen Beschwerde dem Rechtsanwalte des Beschwerdeführers mit Bezug auf § 102 C.P.O. auferlegt hat, zur Entscheidung auf eine von dem Rechtsanwalte dagegen eingelegte Beschwerde zuständig?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464037220138
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