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Aktenzeichen VI 465/02
Datum 07.05.1903
Leitsatz Findet, wenn eine offene Handelsgesellschaft lediglich zu dem Zwecke angemeldet worden ist, um Geschäfte, die allein für Rechnung einer der als Gesellschafter eingetragenen Personen gehen sollen, im Namen der Gesellschaft abschließen zu können, nach Verlautbarung der Gesellschaftsauflösung die Verjährungsvorschrift des Art. 146 H.G.B. zu gunsten desjenigen Anwendung, für dessen Rechnung die im Namen der Gesellschaft geschlossenen Geschäfte gemacht worden waren?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464037250154
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