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Aktenzeichen V 78/03

Datum 01.07.1903

Leitsatz 1. Wirkt die Eintragung einer festgestellten Konkursforderung in die Tabelle wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber den Konkursgläubigern auch außerhalb des Konkursverfahrens, insbesondere bei Verteilung des Erlöses eines zur abgesonderten Befriedigung dienenden Gegenstandes? 2. Geht auf den für die Nachlaßverbindlichkeiten nicht unbeschränkt haftenden Erben, der eine Nachlaßverbindlichkeit aus eigenen Mitteln und nicht für Rechnung des Nachlasses berichtigt hat und demgemäß im Nachlaßkonkurse an die Stelle des befriedigten Gläubigers tritt, das mit der berichtigten Forderung verbundene Hypothekenrecht über?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464037270157

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