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Aktenzeichen VI 14/03

Datum 29.06.1903

Leitsatz Inwieweit haftet der Militärfiskus gemäß § 831 B.G.B. für den Schaden, welcher einem Dritten durch unvorsichtige Handhabung oder Verwendung von Material aus fiskalischen Beständen von seiten eines zu der fraglichen Verrichtung bestellten Offiziers zugefügt wird?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640372A0171

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