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Aktenzeichen I 65/03

Datum 15.06.1903

Leitsatz Liegt im Falle des Art. 578 H.G.B. (§ 577 u. F.) Vertragsbruch auf seiten des Befrachters vor, wenn die Ladezeit abläuft, ohne daß dem Verfrachter die Ladung von dem Dritten geliefert wird? In welcher Weise hat der Verfrachter seiner Verpflichtung zur "schleunigen Benachrichtigung" nachzukommen? Findet Art. 571 (§ 570 n. F.), wonach der Verfrachter seinen Willen, nicht länger zu warten, spätestens drei Tage vor Ablauf der Ladezeit oder der Überliegezeit dem Befrachter zu erklären hat, auch im Falle des Art. 578 Anwendung?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640372B0179

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