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Aktenzeichen II 4/03

Datum 26.06.1903

Leitsatz Erfordert § 377 Abs. 5 H.G.B. nur ein auf Täuschung des Käufers gerichtetes und dazu auch geeignetes Verhalten des Verkäufers, aber nicht, daß dadurch auch die Täuschung erreicht, d. h. der Käufer zum Unterlassen rechtzeitiger Prüfung oder rechtzeitiger Mängelanzeige bestimmt worden, sei, so daß es der Anwendung des Abs. 5 nicht entgegensteht, wenn der Käufer lediglich aus Fahrlässigkeit die Untersuchung unterlassen oder die Mängelanzeige verspätet hatte?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464037320210

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