Aktenzeichen III 209/03
Datum 07.07.1903
Leitsatz 1. Bildet das Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in Elsaß-Lothringen auch da, wo es für Grundstücke, in bezug auf die das Grundbuch noch nicht als angelegt anzusehen ist, nur auf Grund des § 27 des Elsaß-Lothringischen Ausführungsgesetzes zum Zwangsversteigerungsgesetze vom 13. November 1899 schon in Kraft steht, revisibles Recht? 2. Bezieht sich der § 57 des Zwangsversteigerungsgesetzes vom 20. Mai 1898 auf Miet- oder Pachtverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches begründet und durch Übergabe in Vollzug gesetzt sind?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640373A0247
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