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Aktenzeichen II 50/03

Datum 22.09.1903

Leitsatz Gehören zu den "Handelnden" im Sinne des § 200 Abs. 1 H.G.B. n. F. (Art. 211 Abs. 2 a. F.), welche, wenn vor Eintragung einer Aktiengesellschaft in das Handelsregister im Namen der Gesellschaft gehandelt wird, persönlich, bzw. als Gesamtschuldner haften, nicht nur diejenigen, die selbst mit dem Dritten im Namen der Gesellschaft Geschäfte abschließen, sondern auch die Gründer und Aktienzeichner, mit deren ausdrücklicher oder stillschweigender Genehmigung von dem im Namen der Aktiengesellschaft Auftretenden gehandelt wird?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464037480302

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