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Aktenzeichen II 153/03

Datum 25.09.1903

Leitsatz Findet gegen den Ansatz der Gebühren von Zeugen und Sachverständigen von seiten des Zahlungspflichtigen Beschwerde nach § 17 Abs. 3 der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige, oder Erinnerung nach § 4 G.K.G. statt? Ist die in § 4 Abs. 2 G.K.G. vorgesehene Beschwerde erst gegen diejenige Entscheidung des Gerichts gegeben, welche auf die Erinnerung gegen den durch dasselbe erfolgten Ansatz ergeht?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640374B0312

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