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Aktenzeichen V 142/03

Datum 10.10.1903

Leitsatz 1. Kann der eingetragene Eigentümer, nachdem er das Grundstück einem anderen aufgelassen hat, und nachdem die Auflassungserklärung dem Grundbuchamte zur Eintragung des Eigentumswechsels eingereicht ist, über das Grundstück (z. B. durch Belastung) verfügen? 2. Dient die Vormerkung aus § 18 Abs. 2 G.B.O. zur Sicherung obligatorischer Ansprüche? Ist es für die Wirksamkeit der Eintragung von Bedeutung, wenn statt einer Vormerkung ein Widerspruch eingetragen ist? 3. Ist eine Eintragung deshalb unwirksam, weil sie nicht an der durch die Anordnungen der Landesjustizverwaltung bestimmten Stelle des Grundbuches erfolgt ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464037560340

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