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Aktenzeichen III 161/03

Datum 16.10.1903

Leitsatz 1. Ist unter "anderweiter Anstellung" in Abs. 4 (6) des § 65 der preußischen Städte-Ordnung vom 30. Mai 1853 auch eine Anstellung im Staats- oder Gemeindedienste zu verstehen, welche nur auf Widerruf oder zur Probe erfolgt? 2. Umfaßt das "frühere Einkommen" im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung auch das Einkommen aus einem mit dem Hauptamte, welches den Anspruch auf Pension begründet, nur zufällig zusammentreffenden Nebenamte im Staats- oder Gemeindedienste?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464038010001

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