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Aktenzeichen VII 265/03
Datum 10.11.1903
Leitsatz Ist die Gemeinde, die nach § 12 des preußischen Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875 ein Ortsstatut erläßt, verpflichtet, die Ausnahmen von dem Bauverbote lediglich von den statutarisch von vornherein, wenigstens in ihren Umrissen, genau zu bestimmenden Bedingungen abhängig zu machen, und steht es ihr nicht frei, beliebige, auch im Statute nicht vorgesehene Vereinbarungen über die Errichtung von Bauten an projektierten Straßen mit dem Anlieger zu treffen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464038020004
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