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Aktenzeichen VI 140/03
Datum 26.11.1903
Leitsatz Wird die nach § 172 B.G.B. der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber gleichstehende Vorlegung der Vollmachtsurkunde dadurch ersetzt, daß der vorgebliche Vertreter sich auf eine in seinen Händen befindliche Vollmachtsurkunde dem Dritten gegenüber beruft? Kommt es hierbei darauf an, ob der Dritte aus der Urkunde, wenn sie ihm vorgelegt worden wäre, eine Beschränkung der Vertretungsmacht nicht hätte ersehen können?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464038100063
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