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Aktenzeichen VI 102/03

Datum 26.11.1903

Leitsatz 1. Unter welchen Voraussetzungen haftet der gütergemeinschaftliche Ehemann, bzw. beim gesetzlichen ehelichen Güterstande das eingebrachte Gut aus einem die Ehefrau zu einer Leistung an einen anderen verurteilenden Erkenntnisse? 2. Zur Frage von der Rechtskraftwirkung des Urteils Dritten gegenüber, insbesondere des eine Ehefrau verurteilenden Erkenntnisses dem mit ihr in allgemeiner Gütergemeinschaft oder im gesetzlichen ehelichen Güterstande lebenden Ehemanne gegenüber. 3. Inwieweit genügt gemeinrechtlich zur Herstellung des Begriffes der Arglist das bloße Wissen, daß dem anderen möglicherweise ein Schaden entstehen kann?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464038120073

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