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Aktenzeichen VI 105/03
Datum 29.10.1903
Leitsatz Kann der Staat für einen Schaden, der einem Gläubiger dadurch entstanden ist, daß der mit der Zwangsvollstreckung von ihm beauftragte Gerichtsvollzieher bei Vollziehung der Zwangsvollstreckung in Empfang genommene Gelder unterschlagen hat, unter dem Gesichtspunkte haftbar gemacht werden, daß der Schaden in Ausübung der dem Gerichtsvollzieher anvertrauten öffentlichen Gewalt zugefügt sei?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464038160084
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