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Aktenzeichen V 170/03

Datum 02.11.1903

Leitsatz Ist, wenn die Miteigentümer eines Grundstückes sich zu einer offenen Handelsgesellschaft vereinigen und sich gegenseitig verpflichten, ihre Miteigentumsanteile in die Gesellschaft einzubringen, zur Übertragung des Eigentums an dem Grundstücke die Auflassung und Eintragung im Grundbuch erforderlich?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464038180096

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