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Aktenzeichen IV 158/03

Datum 29.10.1903

Leitsatz Gilt der in § 1579 Abs. 1 Satz 2 B.G.B. aufgestellte Rechtssatz, wonach sich die Unterhaltspflicht eines geschiedenen und allein für schuldig erklärten Ehegatten nach Schließung einer neuen Ehe dem anderen geschiedenen Ehegatten gegenüber auf dasjenige beschränkt, was mit Rücksicht auf die Bedürfnisse sowie auf die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der Beteiligten der Billigkeit entspricht, auch für den Fall, wenn der schuldige Ehegatte sich vor seiner Wiederverheiratung dem anderen gegenüber vertragsmäßig verbindlich gemacht hatte, ihm die Unterhaltsrente in einer bestimmten Höhe zu leisten?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640381E0121

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