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Aktenzeichen VI 343/03

Datum 10.12.1903

Leitsatz 1. Haftet der Staat nach Maßgabe der §§ 823. 31. 89 B.G.B. für den Schaden, der bei industrieller Zwangsarbeit in der Strafanstalt einem Gefangenen durch ein Verschulden eines Beamten zugefügt wird? Oder ist ein solcher Schaden als von dem Beamten in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt zugefügt zu erachten? 2. Zulässigkeit des Rechtsweges für einen gegen den Staat aus dem zu 1. bezeichneten Tatbestande erhobenen Anspruch nach rheinischem Recht, insbesondere in Elsaß-Lothringen.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464038370215

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