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Aktenzeichen VI 482/03

Datum 10.12.1903

Leitsatz Sind die Vorschriften in § 259 Abs. 3. § 260 Abs. 2 B.G.B. auf vor dem 1. Januar 1900 entstandene Schuldverhältnisse (Art. 170 Einf.-Ges.), sowie auf erbrechtliche Verhältnisse, wenn der Erblasser vor jenem Zeitpunkte verstorben ist (Art. 213 Einf.-Ges.), anwendbar?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464038380221

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