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Aktenzeichen VII 308/03

Datum 18.12.1903

Leitsatz 1. Ist das zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Eigentum an einer Sache, welche sich nach diesem Gesetze als wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache darstellt, mit jenem Zeitpunkte erloschen? 2. Steht solcher Übergang dem Erfolge einer vor jenem Zeitpunkte auf Grund des bis dahin bestehenden Eigentumsrechts erhobenen Klage auf Herausgabe der Sache entgegen? 3. Kann gegenüber dieser Klage ein Einwand daraus entnommen werden, daß während des Schwebens des Prozesses die Sache nebst dem Hauptgegenstande in einem auf Antrag des verklagten Konkursverwalters eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahren einem Dritten zugeschlagen ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640383E0243

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