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Aktenzeichen VI 122/03

Datum 03.12.1903

Leitsatz Unter welchen Umständen ist ein Unfall beim Betriebe einer Eisenbahn anzunehmen, wenn jemand durch herabhangende oder am Erdboden liegende Drähte einer elektrischen Bahn zu einer Zeit verletzt worden ist, zu welcher der Betrieb ruhte, und Ausbesserungen an der oberirdischen Drahtleitung stattfanden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464038460265

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