Aktenzeichen VI 167/03
Datum 14.12.1902
Leitsatz Finden § 823 oder § 826 B.G.B. in dem Falle Anwendung, wenn eine Vereinigung von Gewerbetreibenden über Gewerbegenossen Maßregeln in der Richtung verhängt, um diese zur Unterwerfung unter gewisse für den Geschäftsbetrieb angenommene Grundsätze durch Ausschließung der Zuwiderhandelnden von bestimmten Einrichtungen, durch Lieferungssperre oder Erschwerung des Bezuges von Gewerbserzeugnissen zu veranlassen? Steht demjenigen, gegen den solche Maßregeln getroffen worden sind, nach Umständen ein Klagerecht aus § 824 B.G.B. zu, und kann er auf Unterlassung oder Zurücknahme der Kundgebung klagen? Ist § 6 des Gesetzes vom 27. Mai 1896 anwendbar?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464038480271
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