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Aktenzeichen VI 301/03

Datum 11.01.1904

Leitsatz 1. Zeitliches Recht für die Rechtsfolgen einer nach dem 1. Januar 1900 erfolgten Abtretung eines vor diesem Tage entstandenen Forderungsrechtes. 2. Kann, wenn eine Forderung durch einen Bevollmächtigten des Cedenten abgetreten ist, der Schuldner gegen seine Erfüllungsleistung im Sinne des § 410 Abs. 1 B.G.B. auch die Aushändigung der Vollmacht verlangen? 3. Wird der Anspruch des Cessionars durch die Bestimmung in § 410 Abs. 1 B.G.B. zu einem auf eine Zug-um-Zug-Leistung im Sinne der §§ 273. 274 daselbst gerichteten? 4. Ist der Urkundenprozeß auch für einen Anspruch zulässig, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Quantität anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere gegen eine Gegenleistung zum Gegenstande hat? 5. Nähere Bestimmung der Wirkungen der Vorschrift des § 593 C.P.O. 6. Inwieweit greift nach § 265 C.P.O. der Einwand durch, daß der Kläger während des Rechtsstreites die Klageforderung an einen Dritten abgetreten habe?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640384C0301

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