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Aktenzeichen VII 198/03
Datum 22.01.1904
Leitsatz Hat die Begründetheit des Auflassungsstempels zur Voraussetzung, daß, wenn eine das Veräußerungsgeschäft enthaltende Urkunde in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift nicht vorgelegt wird, die Beteiligten in einer der allgemeinen Verfügung des Finanzministers und des Justizministers vom 29. Februar 1896/17. Juli 1900 entsprechenden Weise belehrt werden, und daß seit einer der Belehrung erst nachfolgenden Zustellung der Gerichtskostenrechnung eine Frist von zwei Wochen unbenutzt verstrichen ist?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640385C0374
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