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Aktenzeichen V 451/03

Datum 30.01.1904

Leitsatz 1. Wird ein über Grundstücke geschlossener Tauschvertrag, welchem die gesetzlich vorgeschriebene Form fehlt, dadurch für beide Teile gültig, daß er von der einen Seite durch Auflassung und darauf folgende Eintragung des Erwerbers im Grundbuche vollzogen wird? 2. Kann derjenige, der zur Herausgabe einer Sache wegen ungerechtfertigter Bereicherung verpflichtet ist, sie aber veräußert hat, auf Wiederbeschaffung und Herausgabe in Anspruch genommen werden, oder haftet er nur auf Wertersatz?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640385E0383

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